Voraussetzungen
Rz. 1
AGB sind einseitig vorformulierte Vertragsklauseln des Verwenders.
- Vorformulierter Text -
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen (Vertragsklauseln) von einer Partei (Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden (
§ 305 Abs. 1 BGB@). Danach gilt das AGB-Recht auch auf
Musterverträge (Formularverträge).
Vorformuliert sind die Bedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung (Papiertext, Schreibprogramm, Tonband) fixiert sind.
- Vielzahl von Verträgen -
Die Vertragsbedingungen (Vertragsklauseln) müssen nach
§ 305 Abs. 1 BGB@ für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sein.
- Verwender -
Der Verwender iSd
§ 305 Abs. 1 BGB@ muss nicht Unternehmer sein. Auch ein Verbraucher kann Vertragsklauseln einseitig stellen.
Nicht erforderlich ist, dass der Text von dem Verwender entworfen ist. Entscheidend ist, das die von einem Dritten vorformulierten Bedingungen dem Verwender zuzurechen sind. Dies ist beim Kauf von Musterverträgen der Fall.
- Einseitiges Stellen der Klauseln -
Die Vertragsklauseln müssen vom Verwender einseitig gestellt werden. Dies bedeutet, dass der Kunde keinen Einfluss auf den Inhalt der Klausel hat. Dies gilt auch dann, wenn die Klauseln Regelungsalternativen enthält.
- Regelungsalternativen -
Enthalten Klauseln Regelungsalternativen, handelt es sich trotzdem um vorformulierte Vertragsbedingungen. Das alternative Ausfüllen von vorgegebenen Lücken oder Auswählen von vorgegebenen Bedingungen genügt nicht für die Annahme einer Individualvereinbarung. Denn der Verwender hat die Regelungsalternativen vorformuliert (siehe
Individualabrede).
- Leerräume -
Lücke zur Textergänzung
Klauseln mit auszufüllenden Leerräumen sind AGB, wenn die Lücken der Textergänzung dienen z.B. Einfügen von Namen. In diesem Fall hat der Verwender den Inhalt des Leerraums vorgegeben und der Kunde muss den Leerraum nur noch bestimmungsgemäß ausfüllen.
Lücke zur freien Kundenverfügung
Kann der Kunde den Text des Leerraums frei wählen. ist diese Leerstelle keine AGB.
Es fehlt am einseitig vom Verwender vorformulierten Text. In diesem Fall liegt eine
Individualabrede vor.
- Keine Individualabrede -
Fehlt es an einer vorformulierten Klausel, liegt eine
Individualabrede vor.
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Rz. 2 >>