Einleitung
Rz. 1
Ist eine inhaltliche Überprüfung (
Inhaltskontrolle) von vorformulierten Vertragsklauseln nach
§ 307 BGB@ zulässig, dürfen die AGB nicht gegen die Klauselverbote des
§ 309 BGB@ verstoßen.
Die in
§ 309 BGB@ Nr. 1 bis 13 aufgelisteten Klauseln sind immer unwirksam, ohne dass es auf eine Einzelprüfung (rechtliche Wertung) ankommt.
Auszug aus dem AGB-Katalog (
§ 309 BGB@):
AGB-Klauseln sind nach
§ 309 BGB@ unwirksam z.B. bei Regelungen mit
- Kurzfristige Preiserhöhung (Nr. 1 ),
- Leistungsverweigerungsrechte (Nr. 2 ),
- Aufrechnungsverbot (Nr. 3 ),
- Freistellung von Mahnung ( Nr. 4 ),
- völliger Haftungsausschluss für Personenschäden (Nr. 7a ),
- völliger Haftungsausschluss für sonstige Schäden (Nr. 7b ),
- Beschränkung von Mängelrechten auf die Nacherfüllung (Nr. 8b bb ),
- Ausschlussfrist für die Mängelanzeige, die kürzer als die Mängelfrist ist (Nr. 8b ee ),
- Erleichterung der Verjährung (Nr. 8b ff).
- Laufzeit des Vertrags (Nr. 9f).
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Rz. 2 >>