Bestellung
Rz. 2
Mit der Bestellung einer Grundschuld soll ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet werden.
Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist
- die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und
- die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich,
soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt (
§ 873 Abs. 1 BGB@).
Bei der Briefgrundschuld kommt die Übergabe des Briefs hinzu (
§ 1192 Abs. 1 BGB@ iVm.
§ 1117 Abs. 1 BGB@ ). Eine Briefgrundschuld stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Eine Buchgrundschuld wird bestellt durch Ausschluss der Brieferteilung.
In beiden Fällen ist zunächst eine Einigung zwischen dem Sicherungsgeber und dem Gläubiger über die Bestellung der Grundschuld erforderlich.
Die Einigung zwischen dem Sicherungsgeber und dem Gläubiger über die Bestellung der Grundschuld ist grundsätzlich formfrei. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nicht gebunden. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat (
§ 873 Abs. 2 BGB@). Es gibt also viele Möglichkeiten die Einigung verbindlich zu machen, z.B. die Erklärungen notariell zu beurkunden (Regelfall).
Für die Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld ist zusätzlich die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Auf die Bestellung einer Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt (
§ 1192 Abs. 2 BGB@).
Insofern ist zunächst von Bedeutung, wie eine Hypothek bestellt wird.
Zur Eintragung einer Hypothek ins Grundbuch müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (
§ 1115 Abs. 1 BGB@).
Auf die Grundschuld (ohne Forderung) übertragen bedeutet dies, das der Gläubiger, der Geldbetrag und die Zinsen der Grundschuld ins Grundbuch eingetragen werden. Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung (
§ 1192 Abs. 2 BGB@).
Die Grundschuld wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Grundschuld erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung (
§ 1192 Abs. 2 BGB@ iVm
§ 1147 BGB@).
Für Eintragungen ins Grundbuch durch das Grundbuchamt sind grundbuchrechtliche Verfahrensschritte zu beachten.
Das Eintragungsverfahren richtet sich nach der Grundbuchordnung (GBO) und untergliedert sich in:
Mit dem Antrag wird das Eintragungsverfahren in Gang gesetzt. Für die Eintragung eines Rechts ins Grundbuch ist zum Antrag zusätzlich die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Die Eintragung erfolgt erst, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird.
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