Vertragsschenkung
Rz. 8
Eine Vertragsschenkung liegt vor, wenn durch Vertrag eine künftige unentgeltiche Zuwendung versprochen wird (sog. Schenkungsversprechen).
Für die Gültigkeit eines solchen Vertrags ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (
§ 518 Abs. 1 BGB@).
Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (
§ 518 Abs. 2 BGB@). Dadurch wird deutlich, dass nur die Verpflichtung zu einer künftigen unentgeltlichen Zuwendung (Versprechen) einer besondern Form bedarf. Die Erfüllung des Vertrags (z.B. kostenlose Sachübereignung) bedarf keiner besonderen Form.
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