Einheitspreis
Rz. 5
a) Die Werkleistung hat der Besteller zu bezahlen. Die Vergütung der Werkleistung ist nach Einheitspreis möglich (Vergütung nach Einheitspreis).
Der Einheitspreis ist ein einheitlicher Preis für eine Leistungseinheit und umfasst
Beispiel: Eine Leistungseinheit umfasst eine Einzelleistung, wie Tapezieren einer Wandfläche oder Anstreichen einer Wandfläche. Der Einheitspreis setzt sich bei Malerarbeiten regelmäßig aus dem Arbeitslohn und den Materialkosten für 1 qm Bearbeitungsfläche zusammen. Der Gesamtpreis für eine Einzelleistung ergibt sich aus tatsächlichem Leistungsumfang und Einheitspreis, z.B. 100 qm Wandfläche x Einheitspreis.
Leistungseinheiten werden in einem Leistungsverzeichnis näher beschrieben.
Ein Leistungsverzeichnis enthält Einzelleistungen (wie das Tapezieren von Wandflächen und das Anstreichen von Wandflächen) deren Massen (Mengen, wie 100 qm) und der Einheitspreis (z.B. 10 Euro pro qm). Der Gesamtpreis für eine erbrachte Leistung ergibt sich aus tatsächlichem Leistungsumfang (z.B. 100 qm Wandfläche) x Einheitspreis.
b) Die angegebene Menge je Leistungseinheit im Angebot ist nur eine Schätzung vor Ausführung der Werkleistung anhand der Planung. Die Vergütungsberechnung ist nur vorläufig, sie ist eine Orientierungshilfe. Zu bezahlen ist der Preis, der nach Ausführung der Werkleistung auf Grund der tatsächlichen Materialmenge ermittelt wird. Die tatsächliche Menge wird durch Messen (Aufmaß) ermittelt.
Beispiel: 100 qm Anstrich x 10 € (Einheitspreis) = 1.000 € (Positionspreis). Nach der Ausführung werden durch Aufmass 110 qm gemessen und der Positionspreis ermittelt. Für die konkrete Kostenberechnung der Werkleistung ist das Aufmass maßgebend. Der Einheitspreis ist verbindlich (feststehend), der Positionspreis und somit der Preis für die Leistungseinheit nicht, dieser ist vom Leistungsumfang abhängig.
Weicht der tatsächliche Leistungsumfang (z.B. die tatsächliche Bearbeitungsfläche, die tatsächliche Menge) von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so muss der Besteller für eine Minderleistung weniger und eine Mehrleistung mehr bezahlen, als im Vertrag vereinbart. Der Positionspreis und somit die Vergütung für die Werkleistung (für die erbrachte Leistung) ist nicht bindend, sondern vom tatsächlichen Leistungsumfang abhängig.
c) Werden beim Bauvertrag im Rahmen einer Einheitspreisvereinbarung die vereinbarten Mengen um mehr als 10 Prozent überschritten, muss nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein neuer Preis vereinbart werden (vgl. BGH, 08.08.2019 - VII ZR 34/18, Rn. 13).
Wie die Vergütungsanpassung bei einer MengenÜberschreitung zu erfolgen hat, regelt die Vorschrift nicht. Die Vergütungsanpassung liegt in den Händen der Vertragsparteien. Können die Vertragsparteien sich nicht auf einen neuen Einheitspreis einigen, dann entscheidet das angerufene Gericht (BGH aaO, Rn. 18-19). Maßgebend soll der hypothetische Einheitspreis sein, den die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an die Mengenmehrung gedacht hätten. Das sind 20% Zuschlag auf die Fremdkosten (BGH aaO, Rn. 32-34).
Werden beim Bauvertrag im Rahmen einer Einheitspreisvereinbarung die vereinbarten Mengen um mehr als 10 Prozent unterschritten (Mengenunterschreitung), muss ebenfalls nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein neuer Preis vereinbart werden.
d) Bei einem Vergleich von Angeboten unterschiedlicher Unternehmer ist nicht nur auf den Einheitspreis zu achten, sondern auch auf den angegebenen -geschätzten- Leistungsumfang (Menge). Bei unterschiedlichen EinheitsPreisen und unterschiedlichen Mengen in den Angeboten muss eine Umrechnung erfolgen. Angebote können nur 1:1 verglichen werden, bei gleichem Leistungsumfang. Nur dann kommt es bei einem Preisunterschied des Positionspreises auf den Einheitspreis an.
e) Vom Einheitspreis ist der Pauschalpreis einer Werkleistung zu unterscheiden. Wird zwischen Besteller und Unternehmer ein Pauschalpreis vereinbart, dann ist der Preis für die Werkleistung bindend, auch wenn die Werkleistung für den Unternehmer teurer wird. Der Besteller muss kein Mehrpreis bezahlen (siehe Pauschalpreis,
Rz.6).
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