Mitwirkung
Rz. 10
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so trifft den Besteller eine Mitwirkungspflicht. Eine Mitwirkung des Bestellers ist anzunehmen, wenn ohne Besteller die Werkleistung nicht erbracht werden kann. Die Mitwirkung des Bestellers muss vertraglich nicht vereinbart sein, entscheidend sind die tatsächlichen Umstände, z.B. Zugang zur Baustelle erfordert einen Torschlüssel, den der Besteller hat.
In diesem Fall kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen (
§ 642 Abs. 1 BGB@). Unterlässt der Besteller eine Mitwirkungshandlung und kommt er dadurch in Annahmeverzug, so haftet er gegenüber dem Unternehmer auf Entschädigung. Die Vorschrift regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch bei Gläubigerverzug (vgl. BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98, unter II.3a).
Der Annahmeverzug setzt Nichtannahme der angebotenen Leistung voraus. Nichtannahme der angebotenen Leistung liegt nicht nur vor, wenn der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung überhaupt nicht, sondern auch, wenn er sie nicht rechtzeitig vornimmt (so BGH aaO, unter II.3b).
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann (
§ 642 Abs. 2 BGB@).
Bei einer unterlassenen Mitwirkung des Bestellers hat der Unternehmer ein Kündigungsrecht nach
§ 643 BGB@.
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