Mindestinhalt
Rz. 3
Für einen Verbraucherdarlehensvertrag schreibt der Gesetzgeber einen Mindestinhalt vor. Hierzu verweist der Gesetzgeber auf Artikel 247 EGBGB (
§ 492 Abs. 2 BGB@), insbesondere Artikel 247 § 6.
Danach muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben enthalten, z.B. über die in Artikel 247 § 3 Abs. 1 und 4 genannten Angaben, insbesondere Angaben über den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers, die Art des Darlehens, den effektiven Jahreszins, den Nettodarlehensbetrag (
Art. 247 § 6 EGBGB@,
Vertragsinhalt):
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