Einleitung
Rz. 1
Beim Abschluss eines
Darlehensvertrags fallen regelmäßig
Nach
§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB@ ist der Darlehensnehmer zur Zahlung des geschuldeten Zinses (Darlehenszinses) verpflichtet. Die Darlehenszinsen sind die Gegenleistung (Entgelt) für das erhaltene Darlehen. Der Darlehensnehmer hat die Zinsen für die Laufzeit der Geldüberlassung zu bezahlen. Darlehenszinsen sind laufzeitabhängige Zinsen (siehe
Darlehenszinsen).
Die Zinsen können als Zinsbetrag oder als Prozentsatz vereinbart werden. Ist nichts besonderes vereinbart, gilt der gesetzliche Zinssatz (siehe unten).
Der Zeitpunkt der Zinsberechnung (Zinspflicht) beginnt regelmäßig mit der Auszahlung des Darlehens.
Teilweise wird der Darlehensbetrag nicht sofort nach dem Vertragsabschluss ausbezahlt, sondern erst später. Da die Darlehenszinsen das Entgelt für die Geldüberlassung sind, hat der Darlehensgeber vor Auszahlung des Geldes keinen Anspruch auf Darlehenszinsen. Die Parteien können für die Zeit der Bereitstellung des Geldes ein Bereitstellungsentgelt vereinbaren, diese Entgelt wird auch als Bereitstellungszins bezeichnet (siehe
Bereitstellungszinsen).
Soll das Darlehen zinsfrei erfolgen, muss dies vertraglich vereinbart werden.
Vereinbarte Wucherzinsen sind sittenwidrig. Ein sittenwidriges Geschäft ist nichtig (
§ 138 Abs 1 BGB@).
Neben den laufzeitabhängigen Kosten (Darlehenszinsen) fallen bei Banken regelmäßig laufzeitunabhängige Kosten (Darlehenskosten) an z.B. Antragsgebühren (
Bearbeitungsentgelt).
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