Anbieterkennzeichnung
Rz. 7
Anbieter, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten, unterliegen nach
§ 5 TMG@ der Anbieterkennzeichnung (sog. Impressumspflicht).
Telemedien werden geschäftsmäßige angeboten, wenn die Website den wirtschaftlichen Interessen des Anbieters dient. Nicht erforderlich ist, dass die Nutzung der Telemedien entgeltlich ist. Auch eine kostenlose Telemediennutzung kann eine geschäftsmäßige Nutzung begründen (vgl.
§ 5 Abs. 1 TMG@), beispielsweise wenn die Website der geschäftlichen Darstellung des Anbieters dient oder die geschäftliche Tätigkeit des Anbieters unterstützt.
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