Zahlungsmittel
Rz. 12
Bei Verbraucherverträgen ist eine Vereinbarung über Entgelte für die Benutzung von bestimmten Zahlungsmitteln (z.B. Kreditkarte, Lastschrift) mit denen der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten erfüllt nach
§ 312a Abs. 4 BGB@ unwirksam, wenn
- keine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
- das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Details zu Vertragsinformationen bei Verbraucherverträgen (
hier).
Die Pflicht zur Angabe der zulässigen Zahlungsmittel ergibt sich gegenüber Verbrauchern auch aus
§ 312j Abs. 1 BGB@.
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