Vermittlung
Rz. 5
Der Vermittlungsmakler (
§ 652 Abs. 1 BGB@) schuldet die Herbeiführung des angestrebten Vertragsabschlusses.
Zur Vermittlung von Verträgen genügt nicht die Bekanntgabe (Nachweis) der Gelegenheit zum Vertragsschluss, z.B. Nennung eines Objekts.
Vermitteln heißt
- Einflussnahme auf Entscheidungen
- Förderung der Abschlussbereitschaft des potentiellen Vertragspartners des Auftraggebers.
Vermittlungstätigkeit ist die bewusste finale Förderung der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners des Auftraggebers. Die Förderung der Abschlussbereitschaft ist durch Verhandeln möglich. Der Vermittlungsmakler kann seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das die Abschlussbereitschaft herbeiführt, verdienen (BGH, 4. Juni 2009 - III ZR 82/08, Tz. 8). Die Übersendung von Informationsmaterial (Objektbeschreibung, Exposé) an einen Kaufinteressenten genügt nicht.
Beispiel: Nach dem BGH ist ein Exposé für eine Immobilie lediglich Werbung für das Objekt, gerichtet an und konzipiert für eine unbestimmte Vielzahl von Interessenten. Ein Exposé diene grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Verhandlungen und habe noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensentschließung eines potentiellen Käufers (BGH aaO).
Den angestrebten Vertragsabschluss kann der Auftraggeber selbst vornehmen, ohne Makler. Der Maklerlohn entsteht mit Abschluss des angestrebten Vertrags. Ohne Abschluss kein Maklerlohn.
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>