Vertragsschluss
Rz. 2
Der
Maklervertrag ist ein Vertrag zwischen dem Makler und Auftraggeber.
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.
Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt (BGH, 07.07.2016 – I ZR 30/15; Leitsatz).
Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, dann ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Der Maklervertrag ist dann zugleich ein Fernabsatzvertrag, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde (vgl. BGH, 07.07.2016 – I ZR 30/15; Leitsatz).
Der geschlossene Vertrag begründet eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für den Fall, dass der Auftraggeber infolge eines Nachweises oder einer Vermittlung des Maklers einen Vertrag schließt (vgl.
§ 652 Abs. 1 BGB@). Der Maklerlohn ist erfolgsabhängig, d.h. ohne gemakelten Vertrag kein Maklerlohn. Der Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn nichts anderes als eine entgeltliche Maklerleistung zu erwarten ist (vgl.
§ 653 Abs. 1 BGB@).
Durch den Maklervertrag wird der Makler nicht zur Maklertätigkeit verpflichtet. Im Gegenzug darf der Auftraggeber weitere Makler mit der gleichen Angelegenheit beauftragen.
Der Auftraggeber kann dem Makler einen Alleinauftrag erteilen (siehe Alleinauftrag,
Rz.7).
Im Handelsrecht ist die Figur des
Handelsvertreters zu beachten.
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>