Fälligkeit
Rz. 4
Bei der Fälligkeit der Miete ist zwischen
- Miete für ein Grundstück und eine bewegliche Sachen
zu unterscheiden.
Die Miete für ein Grundstück und eine bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (
§ 579 BGB@).
Die Wohnungsmiete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist (
§ 556b BGB@). Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (BGH, 05. 10. 2016 – VIII ZR 222/1, Leitsatz).
Nach dem BGH sind die Mietschulden, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Dazu führt er aus "Gemäß
§ 270 Abs. 1 BGB@ trägt der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen, denn Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
§ 270 Abs. 1 BGB@ erfasst aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, denn der Ort der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1,
§ 270 Abs. 4 BGB@ der Wohnsitz des Schuldners. Der Schuldner muss zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners". An dieser Einordnung sei festzuhalten (BGH, aaO, Tz. 23).
Nach dem BGH hat der Schuldner für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, nicht einzustehen. Die eingeschalteten Zahlungsdienstleister werden nicht als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne von
§ 278 BGB@ tätig (BGH aaO, Tz.24).
Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EuGH, wonach es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Zahlung auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird. Die EuGH-Enscheidung bezieht sich auf die Zahlungsverzugsrichtlinie. (Miet-)Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand der Zahlungsverzugsrichtlinie (BGH, aaO, Tz, 29, 31).
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