Gefälligkeitsmiete
Rz. 6
Die Gefälligkeitsmiete ist eine weit unter der Marktmiete liegende Miete. Die Vereinbarung einer Gefälligkeitsmiete ist zulässig, denn die Miete braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen (BGH, 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, Rn. 17). Dies gilt auch für die Miete einer Wohnung (BGH aaO).
Beispiel: Die Vertragsparteien vereinbaren keine monatliche Miete für die Überlassung einer Wohnung, sondern eine anteilige Beteiligung an den Grundstückslasten der Wohnung, wie Beteiligung an Steuern und Versicherung. Die Kostenbeteiligung ist die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung. Auch eine verhältnismäßige niedrige Vergütung ist ein Zeichen, dass die Gebrauchsüberlassung nicht unentgeltlich ist und daher keine Leihe vorliegen kann (vgl. BGH, 04.05.1970 – VIII ZR 179_68 , unter 2.
Eine Gefälligkeitsmiete führt nicht zu einem Gefälligkeitsvertrag, wie die Leihe. Die Leihe ist unentgeltlich. Unentgeltlich ist auch ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis - ohne Rechtsbindungswillen. Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen, wie Leihe, sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung (
§ 241 BGB@) oder bloßes Gefälligkeitsverhältnis (ohne Rechtsbindungswillen), siehe BGH, 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, Rn. 20
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