Miethöhe
Rz. 5
Die Miete kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Es gilt die Vertragsfreiheit. Die Höhe der Miete muss nicht dem Marktwert der Sache entsprechen. Dies gilt der Höhe nach nach oben wie auch nach unten.
Die vereinbarte Miete kann ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache sein (sogenannte Gefälligkeitsmiete). Dies gilt auch für die Miete einer Wohnung (siehe Gefälligkeitsmiete,
Rz.6).
Zulässig ist auch, wenn die Miete einer Sache weit über der Marktmiete liegt. Die Obergrenze der Miete regelt
§ 138 BGB@. Danach ist Mietwucher rechtlich unzulässig (siehe
Mietwucher).
Für die Wohnungsmiete gibt es Sonderregelungen, z.B. beim öffentlich geförderten Wohnungsbau (preisgebundenen Wohnungsbau) ist die Miethöhe durch eine Satzung begrenzt (sog. Höchstmietbetrag durch Satzung). Mieterhöhung bei Wohnungen während der Mietzeit ist gesetzliche geregelt.
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>