Verzinsung
Rz. 7
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (
§ 551 Abs. 3 BGB@).
Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.
Zinsen oder andere Erträge aus der Sicherheit stehen dem Mieter zu. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (
§ 551 Abs. 4 BGB@).
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