Leistungshandlung
Rz. 2
Bei der Schickschuld hat der Schuldner die Ware dem Gläubiger zu schicken.
Hierzu hat der Schuldner den Transporteur auszuwählen und die Sache dem Transportpersonal zu übergeben. Damit hat der Schuldner alles erforderlich für die Schickschuld getan. Der Schuldner muss nicht zum Gläubiger kommen.
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