Sicherungsmittel
Rz. 2
Als Mittel für die Sicherung einer Forderung kommen in Betracht:
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
Sicherungsmittel an Grundstücken (
Grundschuld,
Hypothek) werden nach
§ 873 BGB@ durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch bestellt.
Sicherungsmittel bei beweglichen Sachen sind das rechtsgeschäftliche Pfandrecht (
§ 1204 BGB@) und das gesetzliche Pfandrecht (z.B. Pfandrecht des Vermieters
§ 562 BGB@).
Sicherungsmittel an Forderungen ist die Pfändung nach §
§ 1273 f. BGB@.
Kann die Sicherheit nicht in anderer Weise erbracht werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig (
§ 232 Abs. 2 BGB@).
Neben diesen Sicherungsmitteln gibt des noch die
Sicherungsübereignung und den
Eigentumsvorbehalt.
Als weiteres Sicherungsmittel ist die
Mietkaution für eine Mietforderung zu nennen. Sie ist speziell in
§ 551 BGB@ geregelt.
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