Spezialanfertigungen
Rz. 9
a) Spezialanfertigungen sind erstellte Waren, die regelmäßig schwer anderweitig absetzbar sind, da sie auf den Kunden zugeschnitten sind.
Spezialanfertigungen sind Waren,
- die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder
- die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
b) Bei Spezialanfertigungen ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist (siehe Widerrufsrecht,
Rz.14).
<< Rz. 8 ||
Rz. 10 >>