Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nichtig (
§ 138 BGB@).
Die Sittenwidrigkeit erfordert einen Verstoß gegen die guten Sitten.
Was die guten Sitten sind, ergibt sich aus der Rechtsordnung und dem Grundgesetz mit seiner objektive Werteordnung
||
Rz. 2 >>