Entstehung
Rz. 3
Die Aktiengesellschaft entsteht als juristische Person mit ihrer Eintragung ins Handelsregister (
§ 41 Abs. 1 AktG@). Zuvor müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.
- Entstehung im Innenverhältnis -
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein formalisiertes Verfahren, an der ein Notar beteiligt ist.
Die Gesellschaft entsteht im Innenverhältnis nicht bereits mit der Feststellung der Satzung sondern erst mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer. Erst dann ist die Gesellschaft errichte. Vor der notrariellen Beurkundung der Übernahmeerklärung sind die Gründer nicht an ihre abgegebenen Erklärungen gebunden.
- Gründung -
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein formalisiertes Verfahren, an der ein Notar beteiligt ist.
Im Zentrum der Gründung steht die Satzung der Gesellschaft und das Gründungsprotokoll.
Beide Dokumente sind notariell zu beurkunden. Zusätzlich haben die Gründer einen Gründungsbericht über den Gründungsverlauf zu erstellen und zu unterzeichnen.
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- Errichtung -
Alleine mit der Erstellung der Satzung ist die Gesellschaft noch nicht errichtet.
Nach der Feststellung der Satzung müssen die Gesellschafter erklären, dass sie die Aktien der Aktiengesellschaft übernehmen.
Erst mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet (
§ 29 AktG@). Anschließend bestellen die Gründer den ersten Aufsichtsrat, der dann den ersten Vorstand wählt.
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- Entstehung im Außenverhältnis -
Vor der Eintragung ins Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft nicht (
§ 41 Abs. 1 AktG@). Für die Entstehung im Außenverhältnis ist die Eintragung ins Handeslregister erforderlich.
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