Zum Schutz des Rechtsverkehrs gilt ein im
Handelsregister eingetragenes Gewerbe als
Handelsgewerbe.
Ist das Gewerbe im Handelsregister eingetragen, dann kann nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe ist (sog Kaufmann kraft Eintragung,
§ 5 HGB@).
Beispiel: Ein
Istkaufmann lässt sich ins Handelsregister eintragen. Nach der Eintragung ins Handelsregister gehen die Umsätze zurück und der Unternehmer muss Personal entlassen, so dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb nicht mehr erforderlich ist. Trotzdem gilt der Unternehmer weiter als Kaufmann. Jetzt aber nicht mehr als Istkaufmann, sondern als Kaufmann kraft Eintragung.