Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Lagervertrag ist ein Vertrag zwischen Lagerhalter und Einlagerer.
Durch den Lagervertrag entsteht ein
Rechtsverhältnis zwischen Lagerhalter und Einlagerer.
Einlagerer kann ein
Unternehmer oder
Verbraucher sein.
Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, Güter zu lagern und aufzubewahren (
§ 467 Abs. 1 HGB@). Bei unbeweglichen Sachen scheidet eine Lagerhaltung aus.
Für die Lagerung und Aufbewahrung hat der Einlagerer die vereinbarte Vergütung zu bezahlen (
§ 467 Abs. 2 HGB@).
Den Einlagerer und Lagerhalter treffen besondere Lagerung-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten (vgl.
§ 468 HGB@).
Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen (
§ 473 Abs. 1 HGB@).
Die Vorschriften für den Lagerhalter finden auch Anwendung, wenn der Lagerhalter ein Kleingewerbe führt (
§ 467 Abs. 3 HGB@).
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Rz. 2 >>