Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglichen Sachen zum Gegenstand hat (vgl.
§ 650 BGB@). Daher auch der Name des Vertrags, der sich aus Werk (hergestellte Sache) und Lieferung zusammensetzt (siehe
Werklieferungsvertrag).