Verwaltungsrechte
Rz. 3
Neben dem Anteil am Vermögen der
GbR, der die vermögensrechtliche Seite verkörpert, sind auch die Gesellschafterrechte (einzelne Rechte aus der Mitgliedschaft) nicht einzeln übertragbar (
§ 717 BGB@). Dadurch soll gewährleistet werden, dass nur ein Mitglied die Verwaltungsrechte ausüben kann.
Zu den Verwaltungsrechte der Gesellschafter gehören, z.B. das Stimmrecht und das Kontrollrecht.
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>