Begriff
Rz. 1
Der Werkvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Besteller. Durch den Werkvertrag
- wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und
Die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung eines Werkes (Hauptleistungspflicht) ist ein prägendes Wesensmerkmal des Werkvertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen.
Im Rahmen des Werkvertrags sind nachstehende Themen von Bedeutung
- Werkleistung (siehe Werkleistung, Rz.2)
- Vergütung (siehe Vergütung, Rz.4)
- Abnahme (siehe Abnahme, Rz.3)
- Mängelrechte (siehe Mängelrechte, Rz.5)
- Mängelbeseitigung (siehe Mängelbeseitigung, Rz.6)
- Verjährung (siehe Verjährung, Rz.7)
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Rz. 2 >>