Bei der Gründung einer
Aktiengesellschaft wird festgelegt, in wie viele Aktien das Grundkapital aufgeteilt wird. Das
Grundkapital ist in Aktien zu zerlegen.
Die Aktien können entweder als
- Nennbetragsaktien oder als
begründet werden (
§ 8 Abs. 1 AktG@).
Nennbetragsaktien sind Aktien, die auf einen festen, in EUR ausgedrückten Nennbetrag lauten. Sie müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig (
§ 8 Abs. 2 AktG@). Statt Nennbetragsaktien können auch Stückaktien ausgegeben werden. Stückaktien lauten nicht auf den Nennbetrag (
§ 8 Abs. 3 AktG@). Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt, d.h. sie verkörpern einen gleich großen Bruchteil am Grundkapital.
Bei der Ausgabe der Aktien (Nennbetrags- oder Stückaktien) muss die Aktienanzahl so gewählt werden, dass der auf die einzelne Nennbetrags- oder Stückaktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Euro nicht unterschreitet (
§ 8 Abs. 4 AktG@).
Die Höhe des Grundkapitals muss in Euro ausgewiesen sein (
§ 6 AktG@). Der Mindestnennbetrag ist 50.000 Euro (
§ 7 AktG@). Werden Aktien mit einem Nennbetrag von 1 EUR ausgegeben, ist das Mindestgrundkapital von 50.000 EUR in 50.000 Einzelaktien zu zerlegen.
Die Aktie ist ein
Wertpapier, in welchem die Rechte und Pflichten des Aktionärs verbrieft sind. Die Rechte des Aktionärs sind beispielsweise das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht.
Die Hauptversammlung ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter (Aktionäre) üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (siehe
Hauptversammlung).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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