Anteil am Gewinn und Verlust
Rz. 1
Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen. Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolge (
§ 721 BGB@). Möglich ist, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) ihren Anteil am Gewinn und Verlust untereinander selbst regeln.
Haben die Gesellschafter einer GbR keine Regelung über die Anteile am Gewinn und Verlust getroffen, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (
§ 722 BGB@).
Haben die Gesellschafter nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust
§ 722 BGB@)
Möglich ist auch eine vertragliche Regelung, wie es für die OHG-Gesellschafter vorgesehen ist: Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz (
§ 121 HGB@).
Möglich ist auch, dass eine Gewinnausschüttung nicht erfolgt und der Gewinn im Unternehmen bleibt. Nicht entnommene Gewinne werden steuerlch nach
§ 34a EStG@ begünstigt. Von der Nichtausschüttung von Gewinnen ist der Ausschluss von einer Gewinnbeteiliung zu unterscheiden, z.B. Ausschluss eines Gewinnanspruchs, trotz Unternehmensbeteiligung.
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