Rechtsgeschichte
Rz. 2
Alte Rechtslage
Über 100 Jahre galt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (
GbR) als nicht rechtsfähige Personengesellschaft.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnte nicht selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Daher konnte die GbR nicht Vertragspartnerin und Eigentümerin sein. Dies waren die Gesellschafter.
Aktuelle Rechtslage
Im Jahre 2001 hat der BGH (BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00) entschieden, das die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Nun kann die GbR unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Eigentum erwerben.
Ihre Rechtsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, Eigentümer von Grundstücken zu sein (BGH 25.1.2008 - V ZR 63/07, Tz. 7 und BGH 4.12.2008 - V ZB 74/08).
So kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor (z.B. weil die GbR ohne schriftlichen Vertrag sondern durch schlüssiges Handeln entstanden ist) , kann die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus..." und den Namen ihrer Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen werden (BGH 4.12.2008 - V ZB 74/08).
Da die GbR die Grundform der OHG ist, ist nunmehr auf die GbR teilweise OHG-Recht, vor allem
§ 124 HGB@ und
§ 128 HGB@, anwendbar (BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00).
Daher ist die GbR, wie die OHG, eine rechtsfähige Personengesellschaft iSv
§ 14 BGB@.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass die OHG zwingend auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (
§ 105 Abs. 1 BGB@) gerichtet ist. Dies ist für die GbR nicht erforderlich (
§ 705 Abs. 1 BGB@).
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