Gesellschafterbeschluss
Rz. 7
Zu gewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss aller Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) nicht erforderlich ist.
Der persönlich haftende Gesellschafter ist zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen (
§ 164 Abs. 1 HGB@). Das bedeutet, dass für gewöhnliche Geschäfte ein Beschluss aller Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) nicht erforderlich ist (siehe Kommanditist,
Rz.8).
Zu außergewöhnlichen Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich (
§ 164 Abs. 1 HGB@). Erforderlich ist ein Beschluss aller Gesellschafter. Das Fehlen der Zustimmung berührt die Vertretungsmacht des Komplimentärs (persönlich haftenden Gesellschafter) nicht. Dies gilt auch für Grundlagengeschäfte, wie Vertragsänderung. Da das KG-Recht zu Gesellschafterbeschlüssen keine eigenen Regelungen hat, gilt OHG-Recht (siehe
OHG).
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