Gewinnverteilung
Rz. 17
1) Die Gewinnverteilung betrifft die Verteilung des Gewinns nach der Handelsbilanz.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Gewinnverteilung, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2 (
§ 168 HGB@), also nach dem OHG-Recht (siehe
Gewinnverteilung). Die Gewinnverteilung nach OHG-Recht gilt für den persönlich haftenden Gesellschafter.
Die Gewinnbeteilung des Kommanditisten regelt
§ 169 HGB@.
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