Widerrufen
Rz. 2
Der Versicherungsnehmer hat ein Widerrufsrecht. Er kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 8 Abs. 1 VVG). Die Widerrufsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer eine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat (§ 8 Abs. 2 VVG).
Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn ein Versicherungsnehmer inhaltlich und formal nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeiten informiert wird. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer seine Versicherung (z.B. Lebensversicherung oder Rentenversicherung) auch noch nach mehr als 14 Tagen seit Zugang der Widerrufsbelehrung widerrufen.
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