Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch die Kündigung wird das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet (siehe
Kündigung).
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer die Wahl, die Kündigung zu akzeptieren oder eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Seine Wahl kann Einfluss auf die Abfindung haben.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Das KSchG enthält Regelungen, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung geben.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- Abfindung ohne Urteil (siehe Abfindung ohne Klage, Rz.2)
- Abfindung durch gerichtliches Urteil (siehe Abfindung mit Klage, Rz.3)
- Abfindung nach Sozialplan bei Betriebsänderung (siehe Sozialplan, Rz.6)
Die Abfindungsregelungen des KSchG gelten grundsätzlich nicht für Kleinbetriebe. Dies ergibt sich aus (
§ 23 Abs. 1 KSchG@).
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Rz. 2 >>