Steuerrecht
Rz. 35
Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet. Der Lohn wird besteuert. Die Lohnsteuer wird auf den Lohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erhoben.
Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer (
§ 38 Abs. 2 EStG@), d.h. der Arbeitnehmer ist der Steuerschuldner. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (
§ 38 Abs. 2 EStG@). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (siehe
Lohnsteuer).
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