Betriebsratwahlen
Rz. 4
Ein Betriebsrat ist durch Wahl der Arbeitnehmer in Betrieben zu bilden (
§ 1 BetrVG@).
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (
§ 7 BetrVG@). Dazu gehören auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (siehe
Betriebsratswahlen).
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>