Nach
§ 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII@ sind die Beschäftigten eines Unternehmens gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsschutz
Der Umfang des Versicherungsschutzes (
§ 8 SGB VII@) erfasst nicht nur Unfälle bei der Arbeit (
Arbeitsunfälle) (
§ 8 Abs. 1 SGB VII@) oder auf dem Weg dorthin (
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII@), sondern auch die Teilnahme am Betriebssport (so BSG 13.12.2005 -B 2 U 29/04 R).
Erforderlich ist allerdings, dass die sportliche Betätigung eine Betriebsbezogenheit hat. Nur dann kann die Teilnahme am Betriebssport der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden.
Eine Zurechnung ist möglich, wenn die sportliche Betätigung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (Arbeit) steht, d.h. der Betriebssport einen Ausgleich zu der versicherten Arbeit leistet. Dies ist vor allem gewährleistet, wenn ein örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeit besteht (z.B. Betriebssport nach der Arbeit oder am Wochenende).
Kein Versicherungsschutz
Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden oder eine mehrtägige Skiausfahrt sind nicht versichert (BSG 13.12.2005 -B 2 U 29/04 R).