Betriebsvereinbarungen und Einzelvertrag
Rz. 10
Eine Betriebsvereinbarung wirkt unmittelbar und zwingend auf das einzelne Arbeitsverhältnis ein (
§ 77 Abs. 4 BetrVG@).
Die Betriebsvereinbarung hat normativen Charakter, weil sie unabhängig vom Wissen und Wollen des einzelnen Arbeitnehmers dessen Arbeitsverhältnis bestimmt.
Im Einzelvertrag kann von einer Betriebsvereinbarung wirksam abgewichen werden, wenn der Einzelvertrag für den Arbeitnehmer günstiger ist. Bei Betriebsvereinbarungen gilt das Günstigkeitsprinzip, wie im Tarifvertrag (
§ 4 Abs. 3 TVG@).
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