Rz. 3
Der Weg von und zu der Arbeit wird ausdrücklich dem Versicherungsschutz unterstellt.
Das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, gilt als versicherte Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB VII@, siehe Wegeunfall).
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