Sonntage und Feiertage
Rz. 7
Sonntage und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe (
§ 1 ArbZG@), an denen grundsätzlich nicht gearbeitet werden darf (
§ 9 ArbZG@).
Im Arbeitszeitgesetz sind jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen verankert, insbesondere für bestimmte Beschäftigungen (
§ 10 ArbZG@) z.B. in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben.
Mindesten 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (
§ 11 Abs. 1 ArbZG@).
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags kann eine abweichende Regelung von §§ 10, 11 ArbZG getroffen werden (
§ 12 ArbZG@).
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