Stellvertretung
Rz. 9
Bei Stellvertretung hat der Vertreter mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatzes zu zeichnen, z.B. iV.
Durch die Verwendung von „i.V.“ bringt er zum Ausdruck dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernehmen will. Der Unterzeichner gibt eine eigene Willenserklärung ab.
Bei der Verwendung i.A. (im Auftrag) kann der Unterzeichner regelmäßig als Bote des Erklärenden angesehen werden (siehe
Unterschrift).
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