Mindestlohn
Rz. 12
Das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmer und für Praktikanten. Arbeitnehmer und Praktikanten haben einen Anspruch auf Mindestlohn. Ein Praktikum ist nicht in jedem Fall zu vergüten. Auf bestimmte Praktikas findet das Mindestlohngesetz keine Anwendung, insbesondere beim Pflichtpraktikum und dem kurzen Orientierungspraktikum besteht kein Anspruch auf Mindestlohn (siehe Vergütung,
Rz.13).
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