Orientierungspraktikum
Rz. 4
a) Ein Orientierungspraktikum ist ein freiwilliges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder zur Orientierung für ein Studiums, insbesondere ein Praktikum um vorab berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse oder Fähigkeiten für die berufliche Planung zu erlangen (Schnupperzeit), ohne dass es sich um eine klassische Berufsausbildung handelt.
Ein Orientierungspraktikum kann ein Vorpraktikum zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sein, z.B. Erststudium oder Zweitstudium (siehe Vorpraktikum,
Rz.6).
Das Praktikum ist zeitlich befristet (für die Zeit der Orientierung). Die Orientierung kann lang oder kurz sein.
Bei einem Orientierungspraktikum wird der Praktikant arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen.
Ein Orientierungspraktikum unterliegt
- dem gesetzlichen Mindestlohn (siehe Mindestlohn, Rz.12)
- dem gesetzlichen Erholungsurlaub (siehe Urlaub, Rz.11) und
- der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe Krankheit, Rz.14).
b) Für ein kurzes Praktikum gilt anderes. Ein kurzes Praktikum von bis zu drei Monaten (z.B. zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder zur Orientierung für die Aufnahme eines Studiums) unterliegt nicht dem gesetzlichen Mindestlohn (siehe Vergütung,
Rz.13).
c) Bei einem Orientierungspraktikum für ein Studium ist
§ 26 BBiG@ zu beachten, insbesondere
§ 17 BBiG@. Danach besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die Kündigung regelt sich nach
§ 22 BBiG@ (siehe Kündigung,
Rz.15). Auf Werkstudenten sind diese Vorschriften nicht zwingend anwendbar. Beim Werkstudent steht der Lohn für den Lebensunterhalt im Vordergrund, weniger die berufliche Orientierung oder den Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten für die berufliche Zukunft (siehe Werkstudenten,
Rz.10).
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