Krankheit und Feiertage
Rz. 7
Für die Arbeit auf Abruf gelten die gesetzlichen Regelungen des EntgeltfortzahlungsG (EntgFG).
Nach dem EntgeltfortzahlungsG
- hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Arbeitsausfall wegen Krankheit den Lohn fortzuzahlen (§ 3 Abs. 1 EntgFG@),
- hat der Arbeitgeber für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (§ 2 Abs. 1 EntgFG@).
Die Umgehung dieser Regelungen ist unzulässig (
§ 12 EntgFG@).
Beispiel: Ein Anspruch auf EntgeltfortzahlungsG besteht, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist (BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 245/00), d.h. keinen Abruf der Arbeit wegen des Feiertags.
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