Ehrenamt
Rz. 17
Durch eine ehrenamtliche Tätigkeit wird kein
Arbeitsverhältnis, sondern ein Auftrag nach
§ 662 BGB@ begründet.
Nach dem BAG dient eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz, sondern sei Ausdruck einer inneren Haltung. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit werde keine Vergütung erwartet, weshalb
§ 611 BGB@ (Arbeitsvertrag) ausscheide (so BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 499/11, Telefonseelsorger).
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