Inhalt und Form
Rz. 2
Schriftform
Betriebsvereinbarungen sind von dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen (
§ 77 Abs. 2 BetrVG@). Eine mündliche Betriebsvereinbarung entspricht nicht der
Schriftform und ist daher nichtig (vgl.
§ 126 BGB@). Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarung im Betrieb an geeigneter Stelle auszulegen.
Inhalt
Gegenstand einer Betriebsvereinbarung können alle Fragen sein, bei denen dem Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht zusteht.
Bei den Betriebsvereinbarungen ist zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen zu unterscheiden.
- Die erzwingbaren Betriebsvereinbarungen sind rechtlich durchsetzbar. Kommt eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen sind Betriebsvereinbarungen, die das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG@ betreffen und bei einer fehlenden Einigung der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebsparteien ersetzt.
- Die freiwilligen Betriebsvereinbarungen sind rechtlich nicht durchsetzbar. Freiwillige Betriebsvereinbarungen können sein, z.B. die Fälle von § 88 BetrVG@ (z.B. Arbeitsschutzmaßnahmen, Sozialeinrichtungen errichten).
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