Normative Teil der Betriebsvereinbarung
Rz. 3
Betriebsvereinbarungen
wirken unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein. Sie haben normativen Charakter, weil sie unabhängig vom Wissen und Wollen des einzelnen Arbeitnehmers dessen Arbeitsverhältnis bestimmen. Daher ist die Betriebsvereinbarung ein Normenvertrag.
Werden dem Arbeitnehmer Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf die Betriebsvereinbarungen nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig (
§ 77 Abs. 4 BetrVG@).
Bei Betriebsvereinbarungen gilt das Günstigkeitsprinzip (
§ 4 Abs. 3 TVG@ analog), wie im Tarifvertrag.
Im Einzelvertrag kann daher von einer Betriebsvereinbarung wirksam abgewichen werden, wenn der Einzelvertrag für den Arbeitnehmer günstiger ist.
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