Kindeserkrankung
Rz. 10
a) Erkrankt ein Kind des Arbeitsnehmers und tritt deswegen eine vorübergehende Verhindung der Arbeitstätigkeit ein, dann hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach
§ 616 BGB@. Diese Vorschrift kann aber vertraglich abgeändert werden (siehe
Kinderkrankung).
b) Erhält der Arbeitnehmer kein Geld vom Arbeitgeber, dann besteht die Möglichkeit auf Krankengeld wegen Kindeserkrankung von der Krankenkasse.
Krankenversicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld bei Kindeserkrankung für die Zeit der Betreuung von Kindern bis 12 Jahren (
§ 45 SGB V@). Alleinerziehende Versicherte haben 20 Arbeitstage, ansonsten sind es 10 Arbeitstage (siehe Krankengeld,
Rz.9).
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