Wiedererkrankung
Rz. 8
Bei Wiedererkrankung wegen der gleichen Krankheit, hat der Arbeitnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (
§ 3 EntgFG@) besteht, wenn
- seit der letzten Arbeitsunfähigkeit eine Zeit von 6 Monaten vergangen ist, (z.B. Wiedererkrankung sieben Monaten nach letztem Krankheitstag) oder
- seit dem Beginn der letzten Erkrankung eine Zeit von 12 Monaten abgelaufen ist (z.B. erster Krankheitstag am 02. Februar, dann lange Krankheit bis Ende Oktober, dann Wiedererkrankung Anfang März), maßgebend ist der Abstand vom ersten Krankheitstag bis zur Wiedererkrankung
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