Zahlungsort
Rz. 6
Auf den Zahlungsort sind die Vorschriften des Leistungsort anzuwenden (§
§ 270 Abs. 4 BGB@).
Der Leistungsort regelt
§ 269 BGB@. Danach liegt der Leistungsort am Wohnort bzw. Betriebsort des Schuldners, d.h. der Gläubiger hat die Leistung beim Schuldner abzuholen.
Bei einer Geldschuld wird aus der gesetzlichen Holschuld eine gesetzliche Schickschuld. Denn Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln (
§ 270 Abs. 1 BGB@,
Details).
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