Arbeitszeitnachweis
Rz. 8
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (
§ 16 Abs. 2 ArbZG@). Weitere Details zum Arbeitszeitnachweis, siehe
hier
Die Einhaltung der werktägliche Höchstarbeitszeit nach
§ 3 ArbZG@ dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (siehe Einleitung,
Rz.1).
Nach dem EuGH soll künftig jeder Arbeitgeber verpflichtet sein, ein Verzeichnis über die Arbeitszeiten eines Arbeitnehmers zu führen, da jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen habe (siehe
Arbeitszeit).
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